AFC Koblenz Gladiators e.V.
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen “ AFC Koblenz Gladiators e.V.”.
- Sitz des Vereins ist Koblenz. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Vereinszweck ist die Förderung des Sports, insbesondere des American Football.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Trainingsbetrieb; der Ableistung sportlicher Übungen, der Organisation und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und Turnieren.
- 3 Aufwendungsersatz, Vergütung der ehrenamtliche Tätigkeit, Bezahlte Mitarbeit
- Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes und die übrigen ehrenamtlichen Mitarbeiter – wie Übungsleiter, Trainer, sonstig ehrenamtlich Tätige können für ihre nachgewiesenen Aufwendungen/Auslagen – soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Haushaltslage zulassen – Ersatz verlangen.
- Daneben können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage angemessene pauschale Aufwandsvergütungen gewährt werden.
- Über den Aufwendungsersatz, die Vergütung und bezahlte Mitarbeit entscheidet der Vorstand auf entsprechenden schriftlichen Antrag in jedem Einzelfall durch Beschluss.
- 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann Jeder/Jede werden, der an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Werden ordentliche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt, bleibt die bestehende ordentliche Mitgliedschaft und die hieraus resultierenden Pflichten und Rechte hiervon unberührt.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch Austritt, Streichung der Mitgliedschaft, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens zum 30.09. und wird zum Ende laufenden Kalenderjahres wirksam.
- Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied Beiträge trotz Mahnungen für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht gezahlt hat. Sie ist dem gestrichenen Mitglied mitzuteilen.
- Durch den Ausschluss endet die Mitgliedsschaft gegen den Willen des Mitglieds.
- 6 Beiträge und Dienstleistungen
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung geschlossen wird.
- Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
- Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge und oder Umlagen stunden oder erlassen.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Mitglieder über 16 Jahre besitzen ein passives Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder haben grundsätzlich kein Stimmrecht und kein aktives Wahlrecht. Ausnahmen hierzu sind in § 4, Ziff. 3 geregelt. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
- 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlicher unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Zur Fristenwahrung genügt der Nachweis der Absendung.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Ordnungen (§ 12)
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen oder sonstiger Dienstleistungsverpflichtungen gemäß § 6 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlussfassung über nachfolgend Ziffer 4 eingegangene beziehungsweise vorliegende Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins
- Anträge zu Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Geheim ist abzustimmen, wenn es die Mehrheit der Mitglieder beschließt.
- Beschlüsse über die Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
- Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.
- 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
- das Interesse des Vereins erfordert
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird
- der Vorstand es mehrheitlich beschließt.
- 11 Der Vorstand
- Den Vorstand bilden:
– der erste Vorsitzende
– der stellvertretende Vorsitzende
– der Kassenwart
- Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
– der erste Vorsitzende
– der stellvertretende Vorsitzende
– der Kassenwart
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitglieder der Organe, Abteilungen, Ausschüsse etc. haften dem Verein gegenüber nicht bei einfacher Fahrlässigkeit.
- 12 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung geben. Über Erlass und Änderungen der Ordnungen beschließt die Mitgliederversammlung.
- 13 Strafbestimmungen
- Der Vorstand kann gegen ein Mitglied bei erheblichen Verstößen gegen diese Satzung, gegen Ordnungen des Vereins, gegen die Organe des Vereins und bei Verhalten oder Unterlassen, das geeignet ist, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins zu schädigen oder aus sonstigen wichtigen Grund:
– eine schriftlichen Verweis erteilen oder
– einen schriftlich zeitlich begrenztes Verbot zur Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins verfügen oder den fristlosen Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
- Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 11 Ziffer 6 der Satzung. Das betroffene Mitglied ist schriftlich vom Grund der Einleitung eines Ausschlussverfahren zu benachrichtigen und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Wirksam wird der Ausschluss mit schriftlicher Bekanntgabe an den Betroffenen.
- Ein vereinsinternes Rechtsmittelverfahren findet nicht statt.
- 14 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsgemäßheit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
- 15 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern anzukündigen ist.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer einfachen Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfalls Steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TuS Neuendorf 82 e.V., der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- 16 In Krafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.09.2018 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.